UVV Prüfung
Hydraulikanlagen

Prüfungen von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) müssen regelmäßig durchgeführt werden um die Sicherheit von Mensch und Maschine innerhalb eines Betriebes gewährleisten zu können.

Insbesondere im Bereich von Hydraulikanlagen, wo mit hoher Energiedichte und entsprechend hohem Druck gearbeitet wird, müssen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften intensiv eingehalten und regelmäßig kontrolliert werden.

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Qualifizierte Experten

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prüfender mitarbeiter

UVV Hydraulikanlagen –
Prüfungsvorschriften

Rechtsgrundlage
Als gesetzliche Grundlage für die Kontrolle von Anlagen jeglicher Art und deren Überprüfung dient die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Innerhalb dieser gesetzlichen Regelwerke und Richtlinien stehen wir Ihnen als zuverlässiger Partner bei der Installation, Kontrolle und Reparation von Hydraulikanlagen zur Seite.
Befähigte Personen
Jegliche Form der Prüfung an Hydraulikanlagen muss ausschließlich von befähigten Personen durchgeführt werden. Als solche gelten nach §2 Abs.6 BetrSichV Personen, welche durch eine Berufsausbildung oder durch Berufserfahrung die erforderlichen Kenntnisse nachweisen können. Die DGUV spezifizieren diesen Sachverhalt indem die Empfehlung ausgegeben wird, dass ein Instandhalter eine Berufsausbildung im Bereich von Industriemechanik, Mechatronik, Anlagenmechanik usw. haben sollte.
Prüfung Arbeitsmittel
Arbeitsmittel müssen vor erstmaliger Verwendung nach §14 BetrSichV durch eine befähigte Person geprüft werden. Diese muss kontrollieren ob die Montage vorschriftsmäßig erfolgt und die sichere Funktion dieser Arbeitsmittel gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Überprüfung von sicherheitstechnischen Maßnahmen. Die rechtzeitige Feststellung von Schäden und möglichen Dysfunktionen ist das Ziel dieser vorgelagerten Prüfung.
Inbetriebnahme von Anlagen
Diese Prüfvorschriften gelten nicht nur für Arbeitsmittel wie Schlauchleitungen und Verbindungstechnik, sondern eben auch für die Inbetriebnahme ganzer Anlagen. Auch diese müssen vor Inbetriebnahme oder vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach §15 BetrSichV durch eine befähigte Person kontrolliert werden.

Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach §16 BetrSichV wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

Wiederkehrende Prüfungen haben zum Ziel Schäden rechtzeitig zu entdecken, um so einen sicheren Zustand der Hydraulikanlage und aller Hydraulik-Schlauchleitungen zu gewährleisten. Diese wiederkehrende Prüfung muss mindestens jährlich erfolgen, bei größeren Anlagen kann auch eine mehrfache Prüfung pro Jahr sinnvoll sein.

Grundvoraussetzung ist, dass die vom Hersteller empfohlenen Wechselintervalle und die maximale betriebliche Verwendungsdauer für Hydraulik-Schlauchleitungen beachtet werden.

Erforderliche Dokumentation

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nach §17 BetrSichV dazu verpflichtet das Ergebnis der Prüfung vor Inbetriebnahme nach §15 BetrSichV und die wiederkehrenden Prüfungen nach §16 BetrSichV der Anlage zu dokumentieren. Wird die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle wie der SLG durchgeführt, dann muss eine Prüfbescheinigung eingefordert werden. Die Dokumentation oder Prüfbescheinigung muss folgende Informationen beinhalten:

• Anlagenidentifikation
• Prüfdatum
• Art der Prüfung
• Prüfungsgrundlagen
• Prüfumfang
• Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen
• Ergebnis der Prüfung
• Fristen für die nächste wiederkehrende Prüfung
• Name und Naschrift des Prüfers oder der zugelassenen Überwachungsstellen

Gefahren bei Nicht-Einhaltung von Empfehlungen und Vorschriften
Wie eingangs erwähnt arbeiten Hydraulikanlagen mit hoher Energiedichte und Druck. Bei nicht vorschriftsmäßiger Montage, oder bei der Nicht-Beachtung von den erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen, kann es zu massiven Schäden an Mensch, Maschine und Umwelt kommen. Hydraulik-Schlauchleitungen sind die Arbeitsmittel bei denen es am ehesten zu Gefährdungen beim Einsatz kommen kann. Als Verschleißteil sind sie bei nicht regelmäßiger Kontrolle oder unsachgemäßer Montage eine Gefahrenquelle.

So können Beschädigungen an der Hydraulik-Schlauchleitung, oder die unsachgemäße Montage zum Austreten von Hydraulik-Flüssigkeiten führen. Herumspritzen dieser, unter hohem Druck der Anlage, kann zu direkten Gesundheitsschäden und Brandgefahr führen. Druckimpulse können dazu führen, dass Hydraulik-Schlauchleitungen Auspeitschen, was zu massiven gesundheitlichen Schäden bei Mitarbeitenden führen kann. Abhängig vom bestehenden Risiko müssen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dazu können beispielsweise Fangschutz-Seilverbindungen zusätzlich montiert werden, insofern sie nicht Bestandteil der Anlage sind. Diese zusätzliche Schutz-Vorkehrung benötigt eine CE-Kennzeichnung, sowie eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung.

24h Notfallservice
Email Tel: 0171 58 02 431