UVV Prüfung Tore & Rolltore
Eine regelmäßige UVV Prüfung von Tor- und Rampenanlagen, sowie die Prüfung von Türen und Toren, mit und ohne Feststellanlagen, innerhalb eines Betriebes sind Grundlage für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit der jeweiligen Anlage.
Wiederkehrende Überprüfungen durch eine befähigte Person sind nach BetrSichV gefordert und nach der Musterbauordnung (MBO) geboten.
Die Anforderungen für Betreiber von Brand- und Feuerschutzelementen, kraftbetätigten Tür- und Toranlagen, sowie für die sicherheitstechnischen Arbeitsmittel unterliegen deutschen und europäischen Normen und Gesetzen.
Insbesondere beim Brandschutz ist eine intensive Einhaltung aller Normen und Gesetze wichtig, um sowohl Personal als auch den eigenen Betrieb zu schützen.
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UVV Tore –
Prüfungsvorschriften
Bau & Installation
Grundlage für den Bau und die Installation von Anlagen, Türen und Toren ist die Musterbauordnung. Diese ist kein Gesetz, sondern ein Orientierungsrahmen der dazu dient die einzelnen Bauordnungen der Bundesländer in einem Richtlinien-Katalog zu vereinheitlichen. Darüber hinaus ist die gesetzliche Grundlage, welche für jeden Betrieb einzuhalten ist die Betriebssicherheitsverordnung. Vor allem der §1 BetrSichV, welcher bei der Verwendung von Arbeitsmitteln jeglicher Art vorschreibt, dass diese nicht die Gesundheit von Beschäftigten gefährden dürfen. Weiterhin gelten natürlich auch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Tor- und Rampenanlagen, sowie für Türen und Toren mit und ohne Feststellanlagen.
Instandhaltung
Die Grundlagen der Instandhaltung werden unter den DIN 31051 Normen festgeschrieben. Diese definieren was unter Instandhaltung zu verstehen ist: „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung bzw. Rückführung des funktionsfähigen Zustandes, sodass die geforderte Funktion erfüllt werden kann“. Die Norm dient ausschließlich zur Begriffsbestimmung, macht allerdings keine inhaltlichen Angaben zu deren Umsetzung. Nach DIN 31051 lässt sich die Instandhaltung in Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilen.
Inspektion
Die DIN Norm 14677 regelt die Instandhaltung von Feststellanlagen über die reine Begriffsbestimmung hinaus. Innerhalb der DIN 14677 werden Inspektion, Wartung und Instandsetzung, so wie deren zeitliche Intervalle geregelt. Auch Tauschzyklen und einen erforderlichen Kompetenznachweis (befähigte Person) sind nötig für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen. Die Inspektion von Feststellanlagen sollte alle drei Monate erfolgen und die Wartung mindestens einmal pro Jahr. Für beides müssen befähigte Personen zuständig sein. Tauschzyklen von Brandmeldern sind maßgeblich von der Bauart abhängig. Brandmelder ohne Verschmutzungskompensation müssen spätestens nach 5 Jahren ausgetauscht werden, solche ohne Verschmutzungskompensation nach maximal 8 Jahren. Wichtig ist natürlich die jeweiligen Herstellerangaben zu beachten, welche unterschiedliche Zeitintervalle vorgeben können.
Rauchschutztüren
Rauchschutztüren werden innerhalb der DIN 18095 geregelt. Nach dieser Norm sind Rauchschutztüren selbstschließende Türen, welche im eingebauten und verschlossenen Zustand für 10 Minuten Personen Schutz vor Rauchentwicklung durch einen Brand bieten. Rauchschutztüren brauchen gemäß DIN 18095 einen rauchdichten Abschluss zum Fußboden.
Nicht-Einhaltung gefährdet Mensch & Betrieb!
Brand- und Feuerschutzelemente unterliegen einer besonderen Normierung durch unterschiedliche DIN Vorschriften. Das unterstreicht wie wichtig diese sind um die Sicherheit im eigenen Betrieb zu gewährleisten. Alle Wartungsarbeiten müssen ausschließlich von befähigten Personen ausgeführt werden, um keine Risiken beim Brandschutz einzugehen. Aus diesem Grund sollten alle Brand- und Feuerschutzelemente mindestens einmal pro Jahr inspiziert werden. Busch-Hydraulik steht Ihnen bei der Vielzahl von Normen gerne als Partner zur Seite, um eine genaue Einhaltung und die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten.